Allgemeine Vorbemerkung: Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anderslautende Regelungen getroffen sind gilt wie folgt:
A Kaufmännische Vertragsbedingungen | B Technische Vertragsbedingungen | ||
I Geltung | I DIN | ||
durch Gesetz oder schriftliche Vereinbarungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Alle Vertragsnebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
II Rechte an Unterlagen
Jede Verwerfung durch den Auftraggeber, seinen Architekten, Fachingenieur oder sonstige Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung und wird von uns entsprechend berechnet. Ingenieurleistungen und statische Berechnungen werden nach HOAI berechnet. Dabei wird die gesamte Angebotssumme für Lieferung und Montage der Bauteile , wie in der statischen Berechnung erfasst, zugrunde gelegt.
III Lieferumfang
IV Liefertermine
V Haftung / Gewährleistung
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die uns obliegende Nacherfüllung scheitert innerhalb angemessener Frist. Zur Ersatzvornahme ist der Auftraggeber erst berechtigt, wenn wir berechtigte Mängel auch innerhalb angemessener Nachfrist nicht beseitigt haben.
Kann die Lieferung / Montage der von uns hergestellten Produkte aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, werden bereits hergestellte Teile auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers auf nicht überdachten und unüberwachten Lagerflächen abgestellt. Die Gewährleistungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Einlagerung der Ware. Als Vergütung für die Lagerung der hergestellten Bauteile berechnen wir 1% der Gesamtauftragssumme für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Die Lagerkosten werden im Ablauf des jeweiligen Lagermonats fällig.
VI Preise / Zahlungen
VII Sicherung der Vergütungsansprüche und Eigentumsvorbehalt
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II Produktionsvoraussetzungen Die Maßangaben der Planung des Auftraggebers sind Grundlage für die Erstellung der Werkplanung und die Produktion durch uns. Eine örtliche Überprüfung der Maßangaben durch uns erfolgt nicht, es sei denn, der Bauherr erteilt dazu einen gesondert zu vergütenden Auftrag. Aufgrund von Planungsänderungen und Maßabweichungen erforderliche Änderungen unserer Werkplanung werden nach Zeitaufwand mit dem Mittelstundensatz gemäß §6 II HAOI berechnet. Aufgrund von Planungsänderungen oder Maßabweichungen erforderliche Änderungen an bereits produzierten Bauteilen werden zusätzlich nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. III Statik
Die Überprüfung und Sicherung der Voraussetzungen für die statischen Ableitungen der horizontalen und vertikalen Kräfte der von und gelieferten und ggf. Montierten Bauteile gehört nicht zu unserem Leistungsumfang sondern obliegt alleine dem Auftraggeber. Er versichert, dass die Maße des Bestandes (Bodenplatte, Geschoßabschluß, vom Auftraggeber eingebaute Fußpfetten etc.) die nachfolgenden Toleranzen nicht überschreiten: Höhentoleranz bauseitig eingebaute Fußpfette, Betonringanker, Bodenplatte Geschoßdecke +/-5 mm; bei Diagonalabmessung und bei Scholtenelementen +/- 10 mm. Bei Überschreitung der Toleranzen kann die Montage erst nach bauseitiger Beseitigung der durch Toleranzüberschreitung bestehenden Behinderung erfolgen. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine vom Auftraggeber ggf. Eingebaute Pfettenlage muss der auftragsbezogenen Statik entsprechend.
Alle statischen Unterlagen werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Im Falle der Tragwerksplanung durch uns rechnen wir nach HOAI ab. Bei Aufträgen mit Nagelplattenkonstruktionen liefern wir eine prüffähige statische Berechnung in einfacher Ausführung, die Bestandteil des Vertrages ist. Weitere Exemplare berechnen wir nach Seitenzahl ( € 0,13 pro DIN A 4 Seite und € 0,23 pro DIN A 3 Seite ). Zusätzliche statische Nachweise und Ausführungsleistungen, bspw. Aufgrund des Prüfingenieurs, werden gesondert nach HOAI berechnet.
Alle im Zusammenhang der Baugenehmigung , einer nötigen Vermessung oder sonstigen vorgeschriebenen Prüfung (z. B. Der je nach Landesbauordnung erforderliche Standsicherheitsnachweis) anfallenden Gebühren sowie die Bereitstellung der dafür erforderlichen Unterlagen übernimmt der Auftraggeber. IV Voraussetzungen an der Baustelle Die Baustelleneinrichtung erfolgt gemäß den Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft:
Der Auftraggeber liefert rechtzeitig eine eindeutige Wegebeschreibung; bei Neubaugebieten inkl. Eines Lageplans mit Nordpfeil. Die nötigen Zufahrtswege für die Transportfahrzeuge (8 Tonnen Achslast, 40 Tonnen Gesamtgewicht, 4,40 m lichte Durchfahrtshöhe, 3,5 m Zufahrtsbreite ) müssen frei sein. Bei Sondertransporten gelten besondere Bedingungen. Diese sind von uns mitzuteilen. Evtl. Straßensperrungen sind durch den Auftraggeber rechtzeitig zu erwirken. Er übernimmt alle anfallenden Gebühren. Ein Kranstellplatz für 25 t Kran mit genügender Abstützbreite ohne Behinderung durch Bäume oder oberirdische Leitungen sowie entsprechende Befestigung der Zufahrt sowie Belastbarkeit des Abstellplatzes und Schutz der Bürgersteige durch entsprechende Abdeckungen sind durch den Auftraggeber sicherzustellen. Er trägt die Hinweispflicht für das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen oder Hohlräumen. Für Angaben Dritter übernimmt er die Verantwortung. Bei Unsicherheiten wird von uns eine Kranbesichtigung angeordnet. Die Kosten sowie Mehrkosten für Sonderkräne übernimmt der Auftraggeber. Er besorgt auch alle zum Befahren von nichtöffentlichen Grundstücken, Straßen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer und stellt uns von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei. Er legt alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor.
Es gelten alle Voraussetzungen wie bei Lieferung und zusätzlich: Zum vereinbarten Termin hat der Auftraggeber bereitzustellen: Baustrom 220 V / 16 Ampere, 3 x 2,5 mm max. 20 m entfernt von der Montagestelle ´, Container nach Bedarf bzw. nach örtlichen Bestimmungen, verschließbarem Raum für Werkzeug und Material, Baustellentoilette für die gesamte Montagezeit. Die Erstellung und Überprüfung der vorschriftsmäßigen Abdichtung des Gebäudes und der Anschlüsse an Nachbargebäuden obliegt dem Auftraggeber. Er übernimmt auch alle Ansprüche für witterungsbedingte Schäden am Bauvorhaben und an den Nachbargebäuden. V Gerüste
Alle Gerüste haben zu Beginn der Montage zu stehen und der Berufsgenossenschaft zu entsprechen. Bei Montagen über 2 m müssen Auffangnetze errichtet werden. Traufseitig muß ein separates Ausladegerüst inkl. Absturzsicherung integriert sein. Bei äußeren Einflüssen, die die Montage verzögern ( z. B. Frost und Regen ) müssen die Gerüste kostenfrei vorgehalten werden.
Gerüstkosten werden nach Aufwand abgerechnet. Voraussetzung für die Aufstellung ist die Verfüllung der Arbeitsräume bis Unterkante Bodenplatte / Geschoßdecke, so dass ein standfester Untergrund entsteht. Alle durch den Auftraggeber oder äußere Einflüsse entstehenden Mehrkosten (Wartezeit,fehlende Montagevoraussetzungen oder Frost und Regen) werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
Alle Mehraufwendungen für Lieferung und Montage werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. VI Montage von Holztafelbauelementen Unser Leistungsumfang in Bezug auf die Ausstattung der Holztafelbauelemente richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Die bauseitigen Folgearbeiten sind sofort nach der Montage der Elemente fachgerecht durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die bauseits durchzuführende kraftschlüssige Unterfugung der Elemente (Zementmörtel erdfeucht,Mischungsverhältnis. 1 Teil Zement – 3 Teile Sand) sowie sämtliche Spachtelarbeiten. Die Herstellung der Wind- und Wasserdichtung hat durch die bauseitige Verschließung sämtlicher Anschlüsse und Öffnungen zu erfolgen. Liegt die Dacheindeckung im Leistungsumfang des Auftraggebers, so hat sie unmittelbar nach Aufbringen der Dachfolie und Konterlattung zu erfolgen. Die zur Erfüllung der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung / Niedrigenergienachweis erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen an den nicht Rettig gelieferten Bauteilen sind ausschließlich bauseits zu treffen. VII Abnahme Nach Abschluß des gesamten Auftragsumfangs teilen wir die Fertigstellung mit. Wird vom Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Werktagen Einwand erhoben, gilt das Bauvorhaben als abgenommen. Wird Einwand erhoben, kommt es zu einem Abnahmetermin ´, den wir mit einer angemessener Frist festlegen. Über das Ergebnis des Termins erstellen wir ein Abnahmeprotokoll. VIII Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Mannheim, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Erfüllungsort ist Mannheim.
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