Allgemeine Vorbemerkung: Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anderslautende Regelungen getroffen sind gilt wie folgt:

A Kaufmännische Vertragsbedingungen B Technische Vertragsbedingungen
 I Geltung  I DIN
  1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Alle Abweichungen,  auch wenn sie vom Auftraggeber als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt wurden, gelten nicht.
  1. Sollten einzelne diese Bestimmungen

durch Gesetz oder schriftliche Vereinbarungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Alle Vertragsnebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

  1. Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen ist die VOB/B, die in unseren Geschäftsräumen ausliegt und allen Angeboten an Privatkunden beigefügt ist.

 II Rechte an Unterlagen

  1. Für unsere Angebots- und Vertragsunterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, statischen Berechnungen und Konstruktionsdetails einschließlich  aller Varianten beanspruchen wir Urheberrechtschutz. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

Jede Verwerfung durch den Auftraggeber, seinen Architekten, Fachingenieur oder sonstige Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung und wird von uns entsprechend berechnet. Ingenieurleistungen und statische Berechnungen werden nach HOAI berechnet. Dabei wird die gesamte Angebotssumme für Lieferung und Montage der Bauteile , wie in der statischen Berechnung erfasst, zugrunde gelegt.

  1. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sämtliche von uns stammenden Unterlagen  unaufgefordert, spätestens nach Ablauf von sechs Werktagen, zurückzugeben.

 III Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und der statischen Berechnung, sofern durch uns erbracht. Alle nachträglichen Abweichungen der Massen und zusätzlichen Leistungen, auch aufgrund von Auflagen des Prüfstatikers oder der Baugenehmigung, werden gesondert berechnet.

 IV Liefertermine

  1. Verbindlich sind nur Liefertermine, die von uns ausdrücklich  als Vertragstermin schriftlich bestätigt sind.
  1. Kann die Lieferung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht zu dem vereinbarten Termin erfolgen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen einzuräumen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder  unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.  
  1. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zu dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, tritt Annahmeverzug des Auftraggebers ein, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung durch uns bedarf. Jeder neue Liefertermin bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  1. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder höhere Gewalt, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

V Haftung / Gewährleistung

  1. Die von uns gelieferten Produkte sind vom Auftraggeber vor dem Einbau zu prüfen. Beanstandungen sind nach der Anlieferung am Bestimmungsort innerhalb von 3 Tagen schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel anzuzeigen. Die bauseitige Montage der von uns gelieferten Produkte gilt als Genehmigung der vertragsgemäßen Leistung. Bei berechtigten Mängelrügen bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Der Auftraggeber hat uns dazu binnen angemessener Frist Gelegenheit zu geben.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die uns obliegende Nacherfüllung scheitert innerhalb angemessener Frist.  Zur Ersatzvornahme ist der Auftraggeber erst berechtigt, wenn wir berechtigte Mängel auch innerhalb angemessener Nachfrist nicht beseitigt haben.

  1. Die Gewährleistungsfrist der von uns gelieferten und eingebauten Produkte beträgt 4 Jahre ab der Abnahme der Leistung, wenn die  Produkte zur Herstellung eines Bauwerkes geliefert und eingebaut werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährung 1 Jahr ab der Abnahme der Leistung.

Kann die Lieferung / Montage der von uns hergestellten Produkte aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, werden bereits hergestellte Teile auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers auf nicht überdachten  und unüberwachten Lagerflächen abgestellt. Die Gewährleistungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Einlagerung der Ware. Als Vergütung für die Lagerung der hergestellten Bauteile berechnen wir 1% der Gesamtauftragssumme für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Die Lagerkosten werden im Ablauf des jeweiligen Lagermonats fällig.

  1. Schadensersatzansprüche gegen uns sind bei einfacher und leichter  Fahrlässigkeit auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.

 VI Preise / Zahlungen

  1. An unsere Angebotspreise und den Zahlungsplan halten wir uns für die Dauer der im Angebot geschriebenen Frist gebunden.Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
  2. Kann die Lieferung / Montage nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Frist erfolgen, sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Kommt eine Einigung darüber nicht innerhalb von 6 Wochen nach unserer Verhandlungsaufforderung zustande, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen auf der Grundlage des Vertragspreises abzurechnen.
  1. Im Falle eines Bauvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, uns auf Verlangen eine Absicherung nach § 650 f BGB in Höhe unserer Werklohnforderung zu stellen.
  1. Zahlt der Auftraggeber auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir am Ende der Nachfrist einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 v.H. Über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen geringeren Vorzugsschaden nachweist.
  1. Der Auftraggeber kann gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Wir sind berechtigt, die uns obliegenden Leistungen an den Auftraggeber wegen eigener Ansprüche zurückzubehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

 VII Sicherung der Vergütungsansprüche und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Zahlungskonditionen sind in der Auftragsbestätigung festgelegt. Bei Lieferung zum bauseitigen  Einbau darf dieser erst nach vollständiger Bezahlung der Lieferung erfolgen.
  1. Bis zur Erfüllung unserer Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt,die wir auf Verlangen freigeben, soweit der Wert der Sicherheit die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung unserer Vergütungsansprüche einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Scheck- und Wechselforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes  berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug kommt.
  1. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware aus dem Weiterverkauf  der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. In letzterem Fall steht uns an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert des Gegenstandes ein entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung zu. Hat der Auftraggeber die Forderung  im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  1. Werden von uns gelieferte Produkte durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks des Auftraggebers oder eines Dritten und geht dadurch der Eigentumsvorbehalt unter, so tritt der Auftraggeber bei Vertragsabschluß im Voraus seine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner  und ggf. gegenüber dem Eigentümer des Bauwerks mit allen Nebenrechten einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.
  1. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Ansprüche  in seinem Namen und auf seine Rechnung zu ziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. In diesen Fällen sind wir bevollmächtigt, die Betroffenen von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen den Schuldner  der abgetretenen Forderung zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen sowie uns sämtliche  zur Begründung und Durchsetzung der Forderung nötigen Unterlagen, Nachweise und Informationen auszuhändigen.
  1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, nach  Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzuverlangen. Der Auftraggeber hat uns in diesem Fall die Demontage bereit gelieferter  und montierter Produkte auf seine Kosten zu ermöglichen.
  1. Bei Zugriffen Dritter  auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber den Dritten auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich über den Zugriff benachrichtigen.
  1. Als Regelwerk für unserer Lieferungen und Leistungen gilt aus der VOB vereinbart: Holzbauwerke, Berechnung und Ausführung (DIN 1052), Zimmerarbeiten (DIN 18334), Bauholz Schnittklasse A/B (DIN 4074), Schlosser-/Metallarbeiten (DIN EN1090), Dachdeckerarbeiten (DIN 18338), Schreinerarbeiten (DIN 18355).
  1. Holzschutz nach DIN 68800KLasse 0-2 gemäß Auftragsbestätigung. Erforderliche Holzschutzanstriche zur dauerhaften Werterhaltung sind vom Auftraggeber durchzuführen

 II Produktionsvoraussetzungen

Die Maßangaben der Planung des Auftraggebers sind Grundlage für die Erstellung der Werkplanung und die Produktion durch uns. Eine örtliche Überprüfung der Maßangaben durch uns erfolgt nicht, es sei denn, der Bauherr erteilt dazu einen gesondert zu vergütenden Auftrag.

Aufgrund von Planungsänderungen und Maßabweichungen erforderliche Änderungen unserer Werkplanung werden nach Zeitaufwand mit dem Mittelstundensatz gemäß §6 II HAOI berechnet.

Aufgrund von Planungsänderungen oder Maßabweichungen  erforderliche Änderungen an bereits produzierten Bauteilen werden zusätzlich nach  Zeit- und Materialaufwand berechnet.

 III Statik

  1. Bestandsstatik

Die Überprüfung und Sicherung der Voraussetzungen für die statischen Ableitungen der horizontalen und vertikalen Kräfte  der von und gelieferten und ggf. Montierten Bauteile gehört nicht zu unserem Leistungsumfang sondern obliegt alleine dem Auftraggeber.

Er versichert, dass die Maße des Bestandes (Bodenplatte, Geschoßabschluß, vom Auftraggeber eingebaute Fußpfetten etc.) die nachfolgenden Toleranzen nicht überschreiten: Höhentoleranz bauseitig eingebaute Fußpfette, Betonringanker, Bodenplatte Geschoßdecke +/-5 mm; bei Diagonalabmessung und bei Scholtenelementen +/- 10 mm. Bei Überschreitung  der Toleranzen kann die Montage erst nach bauseitiger Beseitigung der durch Toleranzüberschreitung bestehenden Behinderung erfolgen. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Eine vom Auftraggeber ggf. Eingebaute Pfettenlage muss der auftragsbezogenen Statik entsprechend.

  1. Auftragsbezogene Statik

Alle statischen Unterlagen werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Im Falle der Tragwerksplanung durch uns rechnen wir nach HOAI ab.

Bei Aufträgen mit Nagelplattenkonstruktionen liefern wir eine prüffähige statische Berechnung in einfacher Ausführung, die Bestandteil des Vertrages ist. Weitere Exemplare berechnen wir nach Seitenzahl ( € 0,13 pro DIN A 4 Seite und € 0,23 pro DIN A 3 Seite ). Zusätzliche statische Nachweise und Ausführungsleistungen, bspw. Aufgrund des Prüfingenieurs, werden gesondert nach HOAI berechnet.

  1. Gebühren für das Genehmigungs- und Ausführungsverfahren

Alle im Zusammenhang  der Baugenehmigung , einer nötigen Vermessung oder sonstigen vorgeschriebenen Prüfung (z. B. Der je nach Landesbauordnung erforderliche Standsicherheitsnachweis)  anfallenden Gebühren sowie die Bereitstellung der dafür erforderlichen Unterlagen übernimmt der Auftraggeber.

 IV Voraussetzungen an der Baustelle

Die Baustelleneinrichtung erfolgt gemäß den Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft:

  1. Bei Lieferung

Der Auftraggeber liefert rechtzeitig eine eindeutige Wegebeschreibung; bei Neubaugebieten inkl. Eines Lageplans mit Nordpfeil. Die nötigen Zufahrtswege für die Transportfahrzeuge (8 Tonnen Achslast, 40 Tonnen Gesamtgewicht, 4,40 m lichte Durchfahrtshöhe, 3,5 m Zufahrtsbreite ) müssen frei sein. Bei Sondertransporten gelten besondere Bedingungen.  Diese sind von uns mitzuteilen. Evtl. Straßensperrungen sind durch den Auftraggeber rechtzeitig zu erwirken. Er übernimmt alle anfallenden Gebühren.

Ein Kranstellplatz für 25 t Kran mit genügender Abstützbreite ohne Behinderung durch Bäume oder oberirdische Leitungen sowie entsprechende Befestigung der Zufahrt sowie Belastbarkeit des Abstellplatzes und Schutz der Bürgersteige durch entsprechende Abdeckungen sind durch den Auftraggeber sicherzustellen. Er trägt die Hinweispflicht für das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen oder Hohlräumen. Für Angaben Dritter übernimmt er die Verantwortung. Bei Unsicherheiten wird von uns eine Kranbesichtigung angeordnet. Die Kosten sowie Mehrkosten für Sonderkräne übernimmt der Auftraggeber.

Er besorgt auch alle zum Befahren von nichtöffentlichen Grundstücken, Straßen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer und stellt uns von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei. Er legt alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor.

  1. Bei Lieferung und Montage

Es gelten alle Voraussetzungen wie bei Lieferung und zusätzlich:

Zum vereinbarten Termin hat der Auftraggeber bereitzustellen: Baustrom 220 V / 16 Ampere, 3 x 2,5 mm max. 20 m entfernt von der Montagestelle ´, Container nach Bedarf bzw. nach örtlichen Bestimmungen, verschließbarem Raum für Werkzeug und Material, Baustellentoilette  für die gesamte Montagezeit.

Die Erstellung  und Überprüfung der vorschriftsmäßigen Abdichtung des Gebäudes und der Anschlüsse an Nachbargebäuden obliegt dem Auftraggeber. Er übernimmt auch alle Ansprüche für witterungsbedingte Schäden am Bauvorhaben und an den Nachbargebäuden.

 V Gerüste

  1. Bei Gerüststellung durch den Auftraggeber:

Alle Gerüste haben zu Beginn der Montage  zu stehen und der Berufsgenossenschaft zu entsprechen. Bei Montagen über 2 m müssen Auffangnetze errichtet werden. Traufseitig muß ein separates Ausladegerüst inkl.  Absturzsicherung integriert sein. Bei äußeren Einflüssen, die die Montage verzögern ( z. B. Frost und Regen ) müssen die Gerüste kostenfrei vorgehalten werden.

  1. Bei Gerüststellung durch uns:

Gerüstkosten werden nach Aufwand abgerechnet. Voraussetzung für die Aufstellung ist die Verfüllung der Arbeitsräume  bis Unterkante Bodenplatte / Geschoßdecke, so dass ein standfester Untergrund entsteht.

Alle durch den Auftraggeber oder äußere Einflüsse entstehenden Mehrkosten (Wartezeit,fehlende Montagevoraussetzungen oder Frost und Regen) werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.

  1. Generell:

Alle Mehraufwendungen für Lieferung und Montage werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 VI Montage von Holztafelbauelementen

Unser Leistungsumfang in Bezug auf  die Ausstattung der Holztafelbauelemente richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Die bauseitigen Folgearbeiten sind sofort nach der Montage  der Elemente fachgerecht durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die bauseits durchzuführende kraftschlüssige Unterfugung der Elemente (Zementmörtel erdfeucht,Mischungsverhältnis. 1 Teil Zement – 3 Teile Sand) sowie sämtliche Spachtelarbeiten. Die Herstellung der Wind- und Wasserdichtung hat durch die bauseitige Verschließung sämtlicher  Anschlüsse und Öffnungen zu erfolgen.

Liegt die Dacheindeckung im Leistungsumfang des Auftraggebers, so hat sie unmittelbar nach Aufbringen der Dachfolie und Konterlattung zu erfolgen.

Die zur Erfüllung der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung  / Niedrigenergienachweis erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen an den nicht Rettig gelieferten  Bauteilen sind ausschließlich bauseits zu treffen.

 VII Abnahme

Nach Abschluß des gesamten Auftragsumfangs teilen wir die Fertigstellung mit. Wird vom Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Werktagen Einwand erhoben, gilt das Bauvorhaben als abgenommen. Wird Einwand erhoben, kommt es zu einem Abnahmetermin ´, den wir mit einer angemessener Frist festlegen. Über das Ergebnis des Termins erstellen wir ein Abnahmeprotokoll.

 VIII Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Mannheim, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Erfüllungsort ist Mannheim.